Die Beschwerdeführerin ist nicht krankheitseinsichtig. So äusserte sie im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung, es gehe ihr gut und sie habe es nicht nötig, die Medikamente einzunehmen (Protokoll, S. 4 und 10). Demzufolge muss davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt nicht in der Lage befand, die Notwendigkeit der neuroleptischen Behandlung einzuschätzen und nachzuvollziehen. Entsprechend ist festzuhalten, dass sie bezüglich der erforderlichen Behandlung nicht urteilsfähig war.