Es bestand folglich das Risiko des Fortschreitens der bereits eingetretenen Chronifizierung. Nicht zu vernachlässigen ist zudem das mit der Erkrankung der Beschwerdeführerin verbundene erhöhte Risiko fremdgefährdenden Verhaltens im Rahmen einer akuten Psychose und die dadurch gefährdete gesellschaftliche Integration, insbesondere da sich ein solches Verhalten in der Vergangenheit bereits mehrfach – zum Beispiel in der Nachbarschaft – gezeigt hat. Die angeordnete Behandlung ohne Zustimmung vom 18. Mai 2022 ist demnach erforderlich.