Das Verwaltungsgericht teilt die Auffassung der Klinikärzte und des Gutachters. Ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden der Beschwerdeführerin war darin zu erblicken, dass ihr in unbehandeltem Zustand mit einer hohen Wahrscheinlichkeit eine Verschlechterung ihres Gesamtgesundheitszustands drohen würde. Es bestand folglich das Risiko des Fortschreitens der bereits eingetretenen Chronifizierung.