Die Klinikärzte stellen sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, die Notwendigkeit einer neuroleptischen Behandlung einzuschätzen und nachzuvollziehen (Bericht der PDAG vom 23. Mai 2022, S. 1). Eine Anordnung der Depotmedikation gegen den Willen der Patientin sei notwendig, da sie nicht bereit sei die Medikation auf freiwilliger Basis einzunehmen (Bericht der PDAG vom 23. Mai 2022, S. 2). Die Wirksamkeit der Depotmedikation (Haldol decanoas) habe sich in vergangenen Jahren erwiesen (Protokoll, S. 16). Jedoch müsse die - 21 -