Zur Vermeidung der eben genannten Risiken sei eine adäquate, andauernde und zuverlässige psychopharmakologische Behandlung dringend erforderlich. Da die Patientin die erforderliche orale Medikation nicht einnehme, bestehe keine andere mildere Massnahme (Entscheid der PDAG über die medizinische Massnahme ohne Zustimmung vom 18. Mai 2022, S. 1 f.).