Mildere Massnahmen waren nicht geeignet, eine Beruhigung herbeizuführen, zeigte sie sich doch derart psychotisch, verbal drohend, beleidigend, nicht absprachefähig und nicht einschätzbar. Die Massnahme erweist sich folglich insgesamt als verhältnismässig. 2. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen die notfallmässige Behandlung ohne Zustimmung vom 13. Mai 2022 abzuweisen. - 20 - 3. Am 18. Mai 2022 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin für eine Dauer von 8 Wochen folgende Behandlung ohne Zustimmung angeordnet: