Demgemäss ist von einer Notfallsituation im Sinne von Art. 435 ZGB auszugehen. Die Beschwerdeführerin war ausserdem aufgrund ihres Zustandsbilds nicht mehr in der Lage, die Situation vernunftgemäss einzuschätzen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Erkrankung sowie in Bezug auf die notwendige medizinische Behandlung nicht urteilsfähig war. Schliesslich stand keine angemessene Massnahme zur Verfügung, die weniger einschneidend war. Mildere Massnahmen waren nicht geeignet, eine Beruhigung herbeizuführen, zeigte sie sich doch derart psychotisch, verbal drohend, beleidigend, nicht absprachefähig und nicht einschätzbar.