Auch von einer potentiellen Fremdgefährdung inkl. einer Gefährdung der körperlichen Integrität des Klinikpersonals musste angesichts des von der Beschwerdeführerin gezeigten aggressiven Verhaltens ausgegangen werden. Das Verwaltungsgericht schliesst sich daher der Auffassung der Fachpersonen an, wonach eine adäquate Therapie der Beschwerdeführerin mit medikamentöser Unterstützung notwendig ist. Da sich die Situation der fürsorgerischen Unterbringung selbstredend unangekündigt ergeben hatte und die unmittelbare sofortige Verabreichung der Medikation notwendig machte, blieb keine Zeit, einen Behandlungsplan zu erstellen. Demgemäss ist von einer Notfallsituation im Sinne von Art.