Die Beschwerdeführerin war aufgrund ihres Zustandsbildes zweifellos auf eine rasche Behandlung angewiesen, um die Chance zu erhöhen, dass die Psychose gut und ohne zunehmende Chronifizierung abklingt und eine fortschreitende gesundheitliche Schädigung minimiert werden kann. Die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin war demnach einer ernsthaften Gefahr einer fortschreitenden gesundheitlichen Schädigung ausgesetzt. Auch von einer potentiellen Fremdgefährdung inkl. einer Gefährdung der körperlichen Integrität des Klinikpersonals musste angesichts des von der Beschwerdeführerin gezeigten aggressiven Verhaltens ausgegangen werden.