Wie bereits ausgeführt (siehe vorne Erw. II/3.2), ging der notfallmässigen Behandlung ohne Zustimmung ein Vorfall voraus, bei dem die Beschwerdeführerin in der Nähe ihres Wohnortes mit einem Küchenmesser in der Hand in verwirrtem Zustand herumlief. Gegenüber der Polizei sowie dem beigezogenen Arzt hat sich die Beschwerdeführerin aggressiv verhalten. Dieses Verhalten zeigte die Beschwerdeführerin auch, als sie von der Polizei in die Klinik der PDAG gebracht wurde. So wurde sie von drei Polizisten in Handschellen auf die Abteilung geführt, wobei sie sich beleidigend, nicht erreichbar und nicht einsichtig zeigte.