Begründet wurde die Massnahme damit, dass sich die Beschwerdeführerin, die von drei Polizisten auf die Station geführt wurde, florid psychotisch, wechselhaft, laut, beleidigend, angetrieben, inadäquat im Verhalten, nicht führbar und nicht absprachefähig gezeigt habe. Sie sei affektiv dysphorisch und gereizt gewesen und habe die angebotene perorale Medikation verweigert. Bei Fortdauern des Zustandes ohne Behandlung ohne Zustimmung sei von einer Selbst- und Fremdgefährdung auszugehen (Entscheid der PDAG über die Behandlung ohne Zustimmung vom 13. Mai 2022).