5. Zusammenfassend sind auch die Anordnungen der Einschränkung der Bewegungsfreiheit vom 14. Mai 2022 sowie vom 20. Mai 2022 nicht zu beanstanden. 6. Die Beschwerden gegen die Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Notfall vom 13. Mai 2022 sowie gegen die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit vom 14. Mai 2022 und 20. Mai 2022 sind demzufolge abzuweisen. - 17 - IV. (WBE.2022.200 / WBE.2022.210) 1.