Das Verwaltungsgericht konnte sich anlässlich der Verhandlung vom 24. Mai 2022 einen persönlichen Eindruck des aufbrausenden, drohenden, aggressiven und verbal beleidigenden Verhaltens der Beschwerdeführerin machen, sobald diese mit der Einnahme von Medikamenten oder dem eigenen Verhalten konfrontiert wurde. In Anbetracht des nach wie vor bestehenden psychotischen Zustandsbilds sowie der Fremdgefährdung, die im offenen Setting für das Pflegepersonal sowie die Mitpatientinnen und -patienten bestehen würde, und der dringend notwendigen Behandlungsbedürftigkeit erweist sich die Massnahme als rechtmässig und angesichts der Befristung bis zum 27. Mai 2022 auch als verhältnismässig.