Auch drohte bei einer Deisolation weiterhin eine Fremdgefährdung und eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens. Das Verwaltungsgericht konnte sich anlässlich der Verhandlung vom 24. Mai 2022 einen persönlichen Eindruck des aufbrausenden, drohenden, aggressiven und verbal beleidigenden Verhaltens der Beschwerdeführerin machen, sobald diese mit der Einnahme von Medikamenten oder dem eigenen Verhalten konfrontiert wurde.