Für das Verwaltungsgericht ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, dass mit Entscheid vom 14. Mai 2022 eine ordentliche Anordnung der Einschränkung der Bewegungsfreiheit erfolgte und die Isolation mit Entscheid vom 20. Mai 2022 verlängert wurde. Bei einer Deisolierung ist gemäss klinikärztlicher Einschätzung das Risiko einer Entweichung und damit einem erneuten Abbruch der dringend notwendigen Behandlung sehr hoch, was aufgrund der drohenden weiteren Verschlechterung und Chronifizierung der Psychose mit einer Selbstgefährdung einhergehen würde. Auch drohte bei einer Deisolation weiterhin eine Fremdgefährdung und eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens.