Als Ziele der bewegungseinschränkenden Massnahme wurden wiederum die Reizabschirmung, die Beruhigung, die Vermeidung von Verletzungen und Gesundheitsschäden sowie die Sicherstellung der notwendigen Behandlung genannt. Ohne Isolation drohe eine akute Fremdgefährdung gegenüber dem Behandlungsteam und eine Entweichung mit Abbruch der dringend notwendigen Behandlung sei nicht auszuschliessen (vgl. Entscheid der PDAG über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit vom 20. Mai 2022, S. 1).