Die Beschwerdeführerin lehne die notwendige Medikation ab. Ausserdem springe sie beim Thematisieren der Medikation raptusartig auf, sodass Hinweise auf eine Fremdgefährdung ersichtlich seien. Die Patientin sei weiterhin weder krankheits- noch behandlungseinsichtig. Zudem sei sie weder urteils- noch absprachefähig. Das Risiko einer Entweichung und damit ein Abbruch der Behandlung sei bei einer Deisolierung sehr hoch, was mit einer weiteren Verschlechterung des psychischen Zustands und einer Chronifizierung der Psychose einhergehen würde.