Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2022 nach Klinikeintritt florid psychotisch, laut, verbal ausfällig, angetrieben und nicht absprachefähig zeigte (Eintrittsgespräch/Vorgespräch vom 13. Mai 2022, S. 1), ist für das Verwaltungsgericht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zur Reizabschirmung sowie zur Vermeidung einer potentiellen Fremdgefährdung in ihrer Bewegungsfreiheit notfallmässig eingeschränkt wurde. Eine mildere Massnahme stand nicht zur Verfügung. Angesichts der Gefahr einer fortschreitenden gesundheitlichen Schädigung der Beschwerdeführerin sowie von allfällig fremdaggressiven Verhaltens erweist sich diese Massnahme auch als verhältnismässig.