Gemäss Entscheid der PDAG habe man die Isolation mit dem Ziel durchgeführt, eine Reizabschirmung sowie eine Beruhigung zu erreichen und zudem Verletzungen und Gesundheitsschäden zu vermeiden. Als Begründung wurde seitens der PDAG ausgeführt, die Beschwerdeführerin zeige sich weiterhin florid psychotisch, wechselhaft, laut, beleidigend, angetrieben, inadäquat im Verhalten, nicht führbar und nicht absprachefähig. Sie sei zudem affektiv dysphorisch und gereizt. Die perorale Medikation verweigere die Patientin (Entscheid der PDAG über die Einschränkung der - 15 -