Das in Art. 383 Abs. 1 ZGB verlangte Kriterium der Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bei der Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung keine Geltung beanspruchen (AGVE 2013, S. 86, Erw. 5.6 mit Hinweisen). Demzufolge kann vorliegend offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin bezüglich der Notwendigkeit und Umsetzung der bewegungseinschränkenden Massnahmen urteilsfähig war oder nicht. 2.