KOKES-Praxisanleitung, S. 273 f.). Von einer schwerwiegenden Störung des Gemeinschaftslebens ist auszugehen, wenn das Verhalten der betroffenen Person die Freiheit der anderen Personen in einer Weise beeinträchtigt, die ein Zusammenleben mit ihr verunmöglicht. Das trifft namentlich dann zu, wenn eine Person sich anhaltend der Lebensweise der Einrichtung widersetzt, in der sie wohnt. Dies gilt beispielsweise für lautstarkes Verhalten, verbale oder anderweitige Aggressivität oder auch für das Herumwerfen von Gegenständen (VAERINI, a.a.O., N. 17 zu Art. 383 ZGB). Eine blosse – auch wiederholte – Verletzung der Hausordnung dürfte meist nicht genügen. Erforderlich ist vielmehr eine In-