Im letzteren Fall (Ziff. 2) ist das Mass an - 14 - Verständnis und Toleranz, das von anderen Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtung verlangt werden kann, entscheidend. Erforderlich ist eine Intensität der Störung, die sich in einer unerträglichen Weise auf die ganze Gemeinschaft in der Einrichtung auswirkt (STAVRO-KÖBRICH/ STECK, a.a.O., N. 13 zu Art. 383 ZGB; Botschaft Erwachsenenschutz, BBl 2006 7040, Ziff. 2.1.5; KOKES-Praxisanleitung, S. 273 f.).