Erforderlich ist eine ernsthafte, erhebliche, gegenwärtige beziehungsweise zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr. Die Gefährdung kann sowohl physischer (Gewalt, Weglaufen etc.) oder psychischer Art (Belästigungen etc.) sein. Für Dritte ist eine ernsthafte Gefahr zu bejahen, wenn eine voraussehbare Gefahr für eine andere Person besteht, namentlich, wenn sich ein aggressives Verhalten der betroffenen Person gegenüber dem Personal der Einrichtung oder Mitpatientinnen und Mitpatienten manifestiert, das beispielsweise bis zur Drohung mit Gewalt bzw. bis zu körperlichen Angriffen gehen kann (VAERINI, a.a.O., N. 16 zu Art. 383 ZGB). Im letzteren Fall (Ziff.