In Anlehnung an den Gesetzestext ist zunächst zu prüfen, ob die Massnahme dazu dient, eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der Beschwerdeführerin oder Dritter abzuwenden (Art. 383 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), oder eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen (Art. 383 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Für den ersten Fall wird vorausgesetzt, dass mit der Massnahme auf eine aussergewöhnliche Situation reagiert werden muss. Erforderlich ist eine ernsthafte, erhebliche, gegenwärtige beziehungsweise zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr.