Das Gesetz lässt Einschränkungsmassnahmen nur in schwerwiegenden Fällen zu, das heisst die Schwelle einer akzeptablen Gefährdung beziehungsweise einer leichten Störung muss überschritten sein (MICAELA VAERINI, in: FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, N. 14 zu Art. 383 ZGB). Dabei gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip (OLIVER GUILLOD, in: Fam- Komm Erwachsenenschutz, 2013, N. 11 zu Art. 438 ZGB; STAVRO- KÖBRICH/STECK, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I [Art. 1-456 ZGB], 6. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 383 ZGB). Demgemäss sollen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit nur insoweit angeordnet werden, als sie absolut unentbehrlich sind und sie sind aufzuheben, sobald es möglich ist (VAERINI,