Liegt ein gerichtliches Urteil vor, ist bis zum Ablauf von sechs Wochen ab dem ärztlichen Unterbringungsentscheid die Einrichtung und danach die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Entlassung der betroffenen Person zuständig. Die betroffene Person wird mit dem gerichtlichen Urteil schriftlich darüber informiert, welche Stelle in welchem Zeitraum für die Behandlung eines Entlassungsgesuchs zuständig ist (§ 47 Abs. 3 und Abs. 4 EG ZGB). - 13 -