Wird innert der sechswöchigen Frist gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB und § 46 Abs. 1 EG ZGB eine ärztliche Einweisung in einem gerichtlichen Verfahren materiell überprüft und bestätigt, erübrigt sich ein Unterbringungsentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nach Art. 429 Abs. 2 ZGB. Liegt ein gerichtliches Urteil vor, ist bis zum Ablauf von sechs Wochen ab dem ärztlichen Unterbringungsentscheid die Einrichtung und danach die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Entlassung der betroffenen Person zuständig.