Zudem kümmert sich geschultes Pflegepersonal um die Sicherstellung der Medikamenteneinnahme und die tägliche Betreuung. Daraus ergibt sich, dass im heutigen Zeitpunkt die Klinik der PDAG eine im Sinne des Gesetzes geeignete Einrichtung für die Beschwerdeführerin darstellt, indem sie ihren gegenwärtigen Behandlungsbedürfnissen hinreichend Rechnung zu tragen vermag. Folglich erweisen sich die Einweisung und der weitere Verbleib der Beschwerdeführerin in der Klinik der PDAG im aktuellen Zeitpunkt auch unter diesem Aspekt als gerechtfertigt. 6. Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid von Dr. med. C., mobile aerzte AG, vom 13. Mai 2022 abzuweisen. 7.