Es ist demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt entlassen werden kann. Kann einer Person die nötige Sorge anders erwiesen werden, das heisst mit weniger schwerwiegenden Eingriffen als mit einer fürsorgerischen Unterbringung, so muss die mildere Massnahme angeordnet werden (Art. 389 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 ZGB; vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010, S. 197, Erw. 4.1). Bei Gefahr eines sofortigen Rückfalls ist die Entlassung nicht angezeigt (AGVE 2010, S. 197, Erw. 4.1). - 11 -