Stattdessen zeigte sie sich psychotisch, angetrieben, verbal ausfällig, drohend sowie nicht absprachefähig und nicht einschätzbar. Vor diesem Hintergrund blieb nur die fürsorgerische Unterbringung, um die in diesem Zeitpunkt zwingend notwendige Behandlung und Betreuung der Beschwerdeführerin zu gewährleisten. Demgemäss war die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung zur Verhinderung einer Eskalation der Situation sowie zur Sicherstellung der erforderlichen Behandlung des psychotischen Zustandsbildes im Interesse der Beschwerdeführerin gerechtfertigt und verhältnismässig. 4.