Gestützt auf diese Feststellungen besteht für das Verwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin im Einweisungszeitpunkt aufgrund des beschriebenen psychotischen Zustandsbilds behandlungsbedürftig war. Wegen der paranoiden Verkennung der Realität war auch eine Fremdgefährdung nicht auszuschliessen. Des Weiteren war die Beschwerdeführerin weder gegenüber der Polizei noch dem beigezogenen Arzt kooperationsbereit. Stattdessen zeigte sie sich psychotisch, angetrieben, verbal ausfällig, drohend sowie nicht absprachefähig und nicht einschätzbar.