Mit Blick auf die von diversen Fachpersonen gestellte und bestätigte medizinische Diagnose, die Akten und den an der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung vom 24. Mai 2022 gewonnenen persönlichen Eindruck steht für das Verwaltungsgericht fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) und damit eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. Ob darüber hinaus ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1) und Alkohol (ICD-10 F10.1) besteht, wie dies gemäss diagnostischer Einschätzung der zuständigen Klinikärzte der Fall ist, kann an dieser Stelle offengelassen werden. 3.