Gemäss § 59 Abs. 4 EG ZGB kann die schriftliche Eröffnung eines Urteils auf die Zustellung des Dispositivs beschränkt werden. Ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts kann erst nach Erhalt des vollständig ausgefertigten Entscheids ergriffen werden. Die Verfahrensbeteiligten können innert 30 Tagen seit Zustellung eines Entscheiddispositivs beim Verwaltungsgericht die vollständig begründete Ausfertigung des Entscheids verlangen (Art. 112 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Mit Eingabe vom 15. Juni 2022 (Postaufgabe: 20. Juni 2022;