I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt sowohl Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person als auch gegen die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung und gegen Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung (§ 59 Abs. 1 lit. a, e und f des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 [EG ZGB; SAR 210.300]). Es ist folglich gemäss Art.