(siehe angefochtener Entscheid, S. 4). Auch hier würde es sich um eine privatrechtliche Angelegenheit handeln. Hinsichtlich des Verbundsteinplatzes beim Brunnen (auf der Parzelle Nr. aaa) ist schliesslich festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser Vorplatz der Baubewilligung betreffend das Bauvorhaben auf der Parzelle Nr. bbb entgegenstehen soll. 3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.