Das vom Beschwerdeführer angesprochenen "Brunnenplatzrecht" lastet nicht auf der Bauparzelle, sondern auf der Parzelle Nr. aaa des Beschwerdeführers und lautet zu Gunsten der Einwohnergemeinde. Es ist unbestritten, dass zulasten der Bauparzelle keinerlei Dienstbarkeit besteht (angefochtener Entscheid, S. 2). Beim "Brunnenplatzrecht" handelt es sich um ein Privatrecht, welches – wie die Vorinstanz richtig festhielt – vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden müsste. Ebenso in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fiele im Übrigen ein allfälliger Streit um eine Aufhebung des "Brunnenplatzrechts" (bzw. eine Löschung im Grundbuch).