Von einer Konstellation, in der es der Bauherrschaft (Beschwerdegegnerin) offensichtlich an der Bauberechtigung fehlen würde, lässt sich somit nicht sprechen. Des Weiteren stellen sich auch keine sich aus dem öffentlichen Recht selber ergebenden privatrechtlichen Vorfragen, welche zugunsten der Baugesuchstellerin entschieden sein müssten, bevor die Baubewilligung erteilt werden darf (wie z.B. privatrechtliche Absicherung einer Erschliessung oder privatrechtliche Sicherung von Abstellplätzen, die auf einem fremden Grundstück erstellt werden). Insofern besteht kein Anlass, privatrechtliche Fragen zu beurteilen.