die Last zu löschen und den Brunnen ca. 17 km entfernt zu deponieren (Beschwerde, S. 1; siehe zum Ganzen auch angefochtener Entscheid, S. 2). Es sei bedauerlich, dass die neue Gemeinde nicht einfach Ordnung schaffe. Das Verwaltungsgericht solle die Entscheide aufheben und betreffend die Brunnenplatzlast auf der Parzelle Nr. aaa in irgendeiner Form eine Lösung anordnen (vgl. Beschwerde, S. 2). 1.2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen hätten keinen relevanten Bezug zum Baugrundstück, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.