2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Soweit aus den Akten ersichtlich lastet auf der Parzelle Nr. aaa des Beschwerdeführers zu Gunsten der Einwohnergemeinde X. die Dienstbarkeit "Brunnenplatzrecht" (vgl. Beschwerdebeilage 1; Vorakten, act. 36, 59). Entsprechend steht auf der Parzelle ein Brunnen entlang der Gemeindestrasse "Q." (Beschwerdebeilage 3 [Fotos Rückseite]; Vorakten, act. 37).