1. Die Beschwerde von A. wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 750.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 67.–, insgesamt Fr. 817.–, werden A. auferlegt. 3. Parteikosten werden keine ersetzt. C. 1. Gegen den am 26. April 2022 zugestellten Entscheid des BVU, Rechtsabteilung, erhob A. am 17. Mai 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag: