III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin nach Massgabe des Unterliegerprinzips (§ 31 Abs. 2 VRPG) für die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzukommen. Ein Anspruch auf Parteikostenersatz besteht für keine der Parteien schon mangels anwaltlicher Vertretung vor Verwaltungsgericht (§ 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 300.00, gesamthaft Fr. 2'800.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.