4. Zusammenfassend erweist sich der vorinstanzliche Entscheid, mit welchem die erstinstanzliche Verweigerung einer nachträglichen Baubewilligung für die Wohnnutzung des nördlich an das Ökonomiegebäude Nr. ccc anschliessenden Nebengebäudes auf der Parzelle Nr. aaa samt den dafür getroffenen Ausbaumassnahmen sowie deren Rückbau bestätigt wurde, in jeder Hinsicht als recht- und verhältnismässig. Das führt zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde. - 17 -