BauG für Ausnahmebewilligungen ausserhalb der Bauzone zuständigen kantonalen Behörde, der Abteilung für Baubewilligungen, trotz Kenntnis des rechtswidrigen Zustands (Ausbauten im Nebengebäude) über Jahre hinweg hingenommen worden sein, was von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wird. Schliesslich war die gemeinderätliche Duldung des rechtswidrigen Zustands nicht der Auslöser für die von der Beschwerdeführerin in den Umbau des Nebengebäudes getätigten Investitionen. Auch unter diesem Aspekt kann die Beschwerdeführerin keinen Vertrauensschutz mit Bindungswirkung der Behörden an den von ihr geschaffenen rechtswidrigen Zustand beanspruchen.