dafür erteilten Baubewilligung (BGE 136 II 359, Erw. 7; 132 II 21, Erw. 6; Urteil des Bundesgerichts 1C_533/2015 vom 6. Januar 2016, Erw. 3.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 651). Ausserdem müsste der rechtswidrige Zustand hier zusätzlich von der gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG und § 63 lit. e BauG für Ausnahmebewilligungen ausserhalb der Bauzone zuständigen kantonalen Behörde, der Abteilung für Baubewilligungen, trotz Kenntnis des rechtswidrigen Zustands (Ausbauten im Nebengebäude) über Jahre hinweg hingenommen worden sein, was von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wird.