3.3. Aus der Duldung des rechtswidrigen Zustands durch den Gemeinderat, der die Wohnnutzung des Nebengebäudes durch die Beschwerdeführerin seit 2016 nicht beanstandet hat, lässt sich ebenfalls nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person unter anderem einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, - 16 -