Das Anliegen liegt ganz offensichtlich nicht darin begründet, dass das Nebengebäude respektive dessen Volumen als wertvoller Teil des Weilers Y. zu erhalten wäre, ansonsten es schon in der ersten Runde unter Volumenschutz gestellt worden wäre, sondern ausschliesslich darin, die Beschwerdeführerin vor den angeordneten Rückbaumassnahmen zu schützen. Dazu ist jedoch das Instrument der Weilerzone mit Unterschutzstellung von erhaltenswerten Gebäuden nicht gedacht; es würde klar zweckentfremdet. Insofern ist derzeit höchst fraglich, ob es überhaupt zu einer entsprechenden Anpassung des Kulturlandplans kommt. Auf jeden Fall steht eine Rechtsänderung nicht in naher Zukunft bevor.