Überdies müsste die Revision anschliessend auch noch vom Regierungsrat genehmigt werden und die Abteilung für Baubewilligungen weist in der Beschwerdeantwort zu Recht darauf hin, dass die Zulässigkeit einer solchen Änderung fraglich ist. Das Anliegen liegt ganz offensichtlich nicht darin begründet, dass das Nebengebäude respektive dessen Volumen als wertvoller Teil des Weilers Y. zu erhalten wäre, ansonsten es schon in der ersten Runde unter Volumenschutz gestellt worden wäre, sondern ausschliesslich darin, die Beschwerdeführerin vor den angeordneten Rückbaumassnahmen zu schützen.