Beschlossen werden müsste die Teilrevision allerdings von der Gemeindeversammlung, deren Entscheid sich nicht vorwegnehmen lässt. Überdies müsste die Revision anschliessend auch noch vom Regierungsrat genehmigt werden und die Abteilung für Baubewilligungen weist in der Beschwerdeantwort zu Recht darauf hin, dass die Zulässigkeit einer solchen Änderung fraglich ist.