Bei einem solchen Szenario wäre es wenig sinnvoll und unverhältnismässig, ohne Verzug den Rückbau einer Baute anzuordnen (ANDREAS BAUMANN, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 159 N 16 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat zwar offenbar beim Gemeinderat X. einen Antrag auf Teilrevision des Kulturlandplans der Gemeinde X. gestellt, der darauf abzielt, neben den bereits geschützten weiteren Gebäuden (Wohngebäude Nr. bbb und Ökonomiegebäude Nr. ccc) auch das Nebengebäude unter Volumenschutz zu stellen, um es der Wohnnutzung zugänglich zu machen, und der Gemeinderat X. unterstützt dieses Vorhaben gemäss seinen Ausführungen in der Beschwerdeantwort auch.