Die Verhältnismässigkeit der Restitutionsanordnung entfällt hier auch nicht deshalb, weil in naher Zukunft mit einer Rechtsänderung zu rechnen wäre, aufgrund welcher die zu beseitigenden Ausbauten bewilligt werden könnten. Bei einem solchen Szenario wäre es wenig sinnvoll und unverhältnismässig, ohne Verzug den Rückbau einer Baute anzuordnen (ANDREAS BAUMANN, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 159 N 16 mit Hinweisen).